Ansprechperson
Es ist jene Person anzugeben, welche gemäß § 23 LSD-BG Unterlagen (im Allgemeinen) bereitzuhalten, sowie Auskünfte zu erteilen und als formaler Empfänger (Zustellbevollmächtigter) Dokumente entgegenzunehmen hat (§ 41 LSD-BG)
Anmerkung: Grundsätzlich sind von dieser Person die verpflichtenden Melde- und Lohnunterlagen bereitzuhalten und vorzuweisen
- Entsendemeldung ZKO3, sowie Änderungsmeldung(en)
- Sozialversicherungsdokument A1/E101 oder gleichwertige Unterlagen, wie Antrag auf Ausstellung und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers in deutscher Sprache,
- behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat bei Drittstaatsangehörige, sofern eine solche erforderlich ist
- taxativ aufgelistete Lohnunterlagen/Lohnnachweise gemäß § 22 Abs. 1 LSD-BG in deutscher Sprache, ausgenommen der Arbeitsvertrag ist in Englisch zugelassen
(siehe Punkt 7 Lohnunterlagen)