Ansprechperson

Es ist jene Person anzugeben, welche gemäß § 23 LSD-BG Unterlagen (im Allgemeinen) bereitzuhalten, sowie Auskünfte zu erteilen und als formaler Empfänger (Zustellbevollmächtigter) Dokumente entgegenzunehmen hat (§ 41 LSD-BG)

 

Anmerkung: Grundsätzlich sind von dieser Person die verpflichtenden Melde- und Lohnunterlagen bereitzuhalten und vorzuweisen

(siehe Punkt 7 Lohnunterlagen)