Angabe zur verpflichtenden Bereithaltung der Melde- und Lohnunterlagen gemäß § 19 Abs. 3 Z 9 LSD-BG

Hier ist anzugeben WO und bei WEM die Melde- und Lohnunterlagen verpflichtend zur Einsicht aufliegen.

Eine Aufteilung der Dokumente an verschiedenen Orten ist nicht möglich und nicht zulässig!

Grundsätzlich sind gemäß § 21 Abs. 1 LSD-BG die Unterlagen IMMER am Arbeits-/Einsatzort (Beschäftigungsort) zur Einsicht bereitzuhalten; dies durch die unter Pkt. 3 angeführte Ansprechperson aus dem Kreise der entsandten Arbeitnehmer;

Abweichend zur grundsätzlichen Regelung gibt § 21 Abs. 2 LSD-BG im Formular gelistete Möglichkeiten der Bereithaltung vor.

 

Vorsicht: die Angabe die hier getroffen wird, ist VERPFLICHTEND und AUSSCHLIESSLICH – ein Wechsel ist nicht möglich! Die Unterlagen haben am angeführten Ort bei angeführter Person aufzuliegen. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine Falschangabe in der Meldung und wird verwaltungsstrafrechtlich geahndet.

z.B. Wird in der Meldung am Beschäftigungsort angeführt und liegen diese tatsächlich bei einem befugten berufsmäßigen Parteienvertreter auf, handelt es sich um eine Falschangabe in der Meldung und wird verwaltungsstrafrechtlich geahndet!

 

Hinweis: Bei nachträglichen Änderungsmeldungen zu einer bestehenden Erstmeldung, bezieht sich die Bereithaltung der Meldungen und zugehörigen Unterlagen auf die Angaben, welche in der Erstmeldung angegeben sind!

D.h. ist in der Erstmeldung ausgeführt, die Unterlagen werden am Beschäftigungsort bereitgehalten, so sind auch die Änderungsmeldungen an diesem bereitzuhalten.