Mobile Arbeitnehmer

Betreffend mobiler Arbeitnehmer im Transportbereich (Güter- und Personenbeförderung auf dem Schienen-, Land-, Luft- oder Wasserweg) hat die Meldung VOR Einreise in das Bundesgebiet zu erfolgen. Die Meldeunterlagen sind ausschließlich im Fahrzeug (= der Beschäftigungsort) bereitzuhalten.

Im Falle der Spontan-Kabotage gilt: Meldung VOR Arbeitsaufnahme! Aber sonst gilt: Meldeunterlagen (ZKO Meldung und SV-Unterlagen) sind zwingend im Fahrzeug bereitzuhalten

Hinweis: Im Transitverkehr (Durchreise, Durchfuhr in Österreich und OHNE Kabotage) ist keine Meldung zu erstatten.