Meldeunterlagen/Lohnunterlagen
Meldeunterlagen gemäß § 21 Abs. 1 LSD-BG sind:
- Die Meldung der Entsendung (ZKO3) sowie etwaige Änderungsmeldungen
- Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung A1/E101, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht oder
- Gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache, wie
- Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokumentes UND
- Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt
- Sofern erforderlich, die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers (Drittstaatsangehörige – z.B. der chinesische Staatsangehörige benötigt in Deutschland eine Arbeitsgenehmigung)
Bereithaltung von Lohnunterlagen gemäß § 22 Abs. 1 LSD-BG
Die Lohnunterlagen haben während der Beschäftigung im Inland bzw. des unter Pkt. 6 angeführten Entsendezeitraumes insgesamt, betreffend aller in der Meldung entsandten Arbeitnehmer am Beschäftigungs-/Einsatzort (bzw. des in der Meldung ausgewählten Bereithalteort/-Person) aufzuliegen. Auch wenn die Beschäftigung einzelner Arbeitnehmer früher geendet hat.
Lohnunterlagen sind:
- Arbeitsvertrag oder Dienstzettel
- Lohnzettel
- Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege
- Lohnaufzeichnungen
- Arbeitsaufzeichnungen
- Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts
Alle Lohnunterlagen sind in deutscher Sprache bereitzuhalten, ausgenommen der Arbeitsvertrag ist entweder in deutscher oder in englischer Sprache vorzuweisen.