Meldeunterlagen/Lohnunterlagen

Meldeunterlagen gemäß § 21 Abs. 1 LSD-BG sind:


Bereithaltung von Lohnunterlagen gemäß § 22 Abs. 1 LSD-BG

Die Lohnunterlagen haben während der Beschäftigung im Inland bzw. des unter Pkt. 6 angeführten Entsendezeitraumes insgesamt, betreffend aller in der Meldung entsandten Arbeitnehmer am Beschäftigungs-/Einsatzort (bzw. des in der Meldung ausgewählten Bereithalteort/-Person) aufzuliegen. Auch wenn die Beschäftigung einzelner Arbeitnehmer früher geendet hat.

Lohnunterlagen sind:

 

Alle Lohnunterlagen sind in deutscher Sprache bereitzuhalten, ausgenommen der Arbeitsvertrag ist entweder in deutscher oder in englischer Sprache vorzuweisen.