Ort(e) und genaue Anschrift der Beschäftigung in Österreich

Anzugeben ist der Ort der Beschäftigung (Arbeits-/Einsatzort der entsandten Arbeitnehmer) mit genauer Anschrift!

Die Angabe von z.B. „diversen Baustellen in der Steiermark“ oder „4020 Linz“ oder „österreichweit“ ist nicht zulässig! Angeschlossene Listen von Beschäftigungsorten sind nur bei mehr als fünf Beschäftigungsorten und in Ausnahmefällen  zulässig

 

Hinweis: Bei gleichem Auftraggeber, sowie gleichen Arbeitnehmern, besteht die Möglichkeit bis maximal 5 Beschäftigungsorte anzugeben (klicken sie den Button „neu“ dafür); ab dem 2.ten Beschäftigungsort ist die genaue Angabe mit Beginn und voraussichtliche Dauer anzuführen; die Zeitangaben der Beschäftigungsorte 2-5 müssen im Entsendezeitraum insgesamt (Punkt 5) liegen.

Gibt es nur einen Beschäftigungsort, so handelt es sich dabei ausschließlich um den Entsendezeitraum insgesamt.

 

Zulässig: ein Auftraggeber mit z.B. 3 Kleinbaustellen; 

 

Nicht zulässig: den gesamten Personalstand von z.B. 30 Arbeiter auf 5 Baustellen für 12 Monate anzumelden und einzusetzen wie gerade notwendig!