Hier sind die Angaben des Überlassers bzw. Arbeitgebers, welcher die Arbeitskräfte überlässt, anzuführen. Es ist anzugeben, ob es sich um einen gewerblichen Überlasser (z.B Personalverleiher/Personalleaser) oder um eine sonstige Überlassung im gleichen Gewerbe (z.B. Tischler an Tischler) handelt.
Anmerkung: Die gewerbliche Überlassung von Arbeitskräften ist in Österreich ein reglementiertes Gewerbe und ist daher verpflichtend eine grenzüberschreitende Dienstleistungsanzeige an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erstatten. Bei Überlassung im gleichen Gewerbe (Schlosser an Schlosser) ist KEINE Dienstleistungsanzeige zu erstatten.