Angabe zur verpflichtenden Bereithaltung der Melde- UND Lohnunterlagen gemäß § 19 Abs. 4 Z 7 LSD-BG

(ausgenommen mobile Arbeitnehmer im Transportbereich; Güter- und Personenbeförderung)

 

Für die Dauer der Überlassung hat der inländische Beschäftiger grundsätzlich IMMER gemäß § 21 Abs. 3 und § 22 Abs. 2 LSD-BG die Melde- und Lohnunterlagen am Arbeits-/Einsatzort (Beschäftigungsort) zur Einsicht bereitzuhalten oder unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung/Kontrolle in elektronischer Form zugänglich zu machen;

Abweichend zur grundsätzlichen Regelung gibt § 21 Abs. 2 LSD-BG gelistete Ausnahmen zur örtlichen Bereithaltepflicht vor.

 

Vorsicht: die Angabe die hier getroffen wird, ist VERPFLICHTEND und AUSSCHLIESSLICH – ein Wechsel ist nicht möglich ! Die Unterlagen haben am angeführten Ort, bei angeführter Person aufzuliegen. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine Falschangabe in der Meldung und wird verwaltungsstrafrechtlich geahndet.

Hinweis: Bei Änderungsmeldungen (z.B. Nachmeldungen von Arbeitskräften bezieht sich die Bereithaltung der Melde- und Lohnunterlagen auf die Angaben, welche in der Erstmeldung angegeben sind!

 

Anmerkung: verpflichtende Meldeunterlagen gemäß § 21 Abs. 1 LSD-BG sind

 

Zu den Meldeunterlagen sind durch den inländischen Beschäftiger folgende Lohnunterlagen gemäß § 22 Abs. 1 LSD-BG grundsätzlich IMMER am Arbeits-/Einsatzort bereitzuhalten; diese sind dem inländischen Beschäftiger vom Überlasser/Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen!

Lohnunterlagen sind:

 

Alle Lohnunterlagen sind in deutscher Sprache bereitzuhalten, ausgenommen der Arbeitsvertrag ist entweder in deutscher oder in englischer Sprache vorzuweisen.

 

Vorsicht: ausgenommen davon sind mobile Arbeitnehmer (z.B. Fahrer im Transportwesen bei Güter- und/oder Personenbeförderung) – diese haben die Meldeunterlagen vor Ort (im Fahrzeug) bereitzuhalten