ERLĂ„UTERUNGEN ZUM ZUSTĂ„NDIGEN GERICHT

Geben Sie hier das zuständige Bezirksgericht oder Landesgericht an. Grundsätzlich ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die beklagte Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, darüber hinaus aber nach Wahl der klagenden Partei auch das Gericht, in dessen Sprengel die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte, das Unternehmen seinen Sitz hat, regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, zu leisten war oder das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, zu zahlen war.

Wohnsitz ist grundsätzlich jener Ort, an dem die beklagte Partei ihren Lebensmittelpunkt hat, also im Regelfall dort, wo sie wohnhaft ist.

Der gewöhnliche Aufenthalt der beklagten Partei ist jener Ort, an dem sich diese regelmäßig und über eine gewisse Zeitspanne hindurch aufhält, allerdings ohne die Absicht zu haben, dort auf Dauer zu bleiben (z.B. Ort der Beschäftigung).

Eine falsch eingebrachte Klage verursacht unnötige Kosten. Bei Unklarheiten oder im Zweifel fragen Sie beim Gericht an. Sie finden Telefonnummern zu allen Gerichten in der Behördenliste der Website Justiz (http://www.justiz.gv.at/service/content.php?nav=72).