Einstufung zum eingereichten Geschäftsjahr

Hier ist jene Größenklassen des § 221 UGB einzugeben, die das Unternehmen im Geschäftsjahr, für das die offenzulegende Bilanz erstellt wurde, tatsächlich gehabt hat.

Hat die Gesellschaft zB die Schwellenwerte für eine mittlere Gesellschaft im Bilanzjahr bereits (erstmalig) überschritten, kann sie zwar die Bilanz wie eine kleine Gesellschaft einbringen (da gemäß § 221 Abs. 4 die Rechtsfolgen erst ab dem Geschäftsjahr eintreten, das auf das zweimalige Überschreiten der Schwellenwerte folgt), hat in diesem Feld aber dennoch "M" einzugeben