EXEKUTIONSPAKET NACH ยง 19 EO

Das EXEKUTIONSPAKET NACH § 19 EO umfasst die Exekution auf bewegliche Sachen und Papiere nach § 321 EO, die Exekution auf vom betreibenden Gläubiger genannte wiederkehrende beschränkt pfändbare Geldforderungen und auf vom Dachverband der Sozialversicherungsträger nach § 295 EO ermittelte sowie die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach § 47 EO.

Eine Auskunft vom Dachverband der Sozialversicherungsträger wird nur eingeholt, wenn im Exekutionsantrag das Geburtsdatum des Verpflichteten angegeben wird und die verpflichtete Partei eine natürliche Person ist.

 

HINWEIS zu den EXEKUTIONSPAKETEN: Für den Verzicht auf die Pfändung bestimmter Vermögensobjekte oder Forderungen steht das Feld „Weiteres Vorbringen“ (Seite 7 im Formular) zur Verfügung.