FAHRNISEXEKUTION

Erfolgt im Feld „Weiteres Vorbringen“ (später im Formular auf Seite 7) keine genaue Beschreibung der Vermögensobjekte, auf die Exekution geführt wird, so erfasst die Fahrnisexekution alle in der Gewahrsame der verpflichteten Partei befindlichen beweglichen Sachen und die Papiere nach § 321 EO.