FORDERUNGSEXEKUTION NACH § 295 EO

ACHTUNG: Geburtsdaten der verpflichteten Partei(en) unbedingt angeben!

Die Exekution wird auf Geldforderungen (Arbeitseinkommen oder sonstige Bezüge gemäß § 290a EO) der verpflichteten Partei gegen den vom Dachverband der Sozialversicherungsträger erst bekannt zu gebenden Drittschuldner geführt.

 

Mit Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner erwirbt der betreibende Gläubiger an der in Feldgruppe 10 Punkt 1 genannten Forderung ein Pfandrecht. Früher erworbene Rechte Dritter werden jedoch nicht berührt.

Der verpflichteten Partei wird jede Verfügung über diese Forderung, insbesondere ihre gänzliche oder teilweise Einziehung, untersagt. Dem Drittschuldner wird verboten, diese Forderung an den Verpflichteten auszuzahlen. Ist die Forderung beschränkt pfändbar, so betrifft das Verbot nur die pfändbaren Beträge. Die verpflichtete Partei hat dem Drittschuldner in diesem Fall unverzüglich allfällige Unterhaltsverpflichtungen und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.

Wird die Forderungsexekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt, darf der Drittschuldner an den betreibenden Gläubiger erst vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses zahlen.

Ist in diesem Verfahren ein Verwalter in Exekutionssachen zu bestellen, hat der Drittschuldner die pfändbaren Beträge vorerst einzubehalten und an den zu bestellenden Verwalter zu zahlen.

WICHTIGER HINWEIS

Die unpfändbaren Beträge können den Tabellen der auf der Website des Bundesministeriums für Justiz (www.justiz.gv.at/broschueren) abrufbaren Informationsbroschüre für Arbeitgeber als Drittschuldner entnommen werden.