FORDERUNGSEXEKUTION NACH ยง 294 EO

Wird Forderungsexekution nach § 294 EO ausgewählt, so sind zwingend Drittschuldner und  Rechtsgrund der Forderung (Seite 7 im Formular) anzugeben.

Soll die Forderungsexekution auf alle Forderungen der verpflichteten Partei, außer jene nach § 321 EO beantragt werden, so ist das Kästchen „Sonstige Exekution“ zu markieren und der Antrag im Textfeld auf Seite 1a entsprechend auszuformulieren. Für die Durchführung der Forderungsexekution auf alle Forderungen der verpflichteten Partei ist zwingend ein Verwalter zu bestellen. Für dessen Entlohnung hat der betreibende Gläubiger einen Kostenvorschuss zu erlegen.

 

Mit Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner erwirbt der betreibende Gläubiger an der in Feldgruppe 10 Punkt 1 genannten Forderung ein Pfandrecht. Früher erworbene Rechte Dritter werden jedoch nicht berührt.

Der verpflichteten Partei wird jede Verfügung über diese Forderung, insbesondere ihre gänzliche oder teilweise Einziehung, untersagt. Dem Drittschuldner wird verboten, diese Forderung an den Verpflichteten auszuzahlen. Ist die Forderung beschränkt pfändbar, so betrifft das Verbot nur die pfändbaren Beträge. Die verpflichtete Partei hat dem Drittschuldner in diesem Fall unverzüglich allfällige Unterhaltsverpflichtungen und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.

Wird die Forderungsexekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt, darf der Drittschuldner an den betreibenden Gläubiger erst vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses zahlen.

Ist in diesem Verfahren ein Verwalter in Exekutionssachen zu bestellen, hat der Drittschuldner die pfändbaren Beträge vorerst einzubehalten und an den zu bestellenden Verwalter zu zahlen.

WICHTIGER HINWEIS

Die unpfändbaren Beträge können den Tabellen der auf der Website des Bundesministeriums für Justiz (www.justiz.gv.at/broschueren) abrufbaren Informationsbroschüre für Arbeitgeber als Drittschuldner entnommen werden.