Erläuterungen zum zuständigen Gericht

AUSWAHL BEZIRKSGERICHT - GERICHT



Tragen Sie nun das für Sie zuständige Bezirksgericht (als Exekutionsgericht) ein.

Welches Gericht örtlich zuständig ist, richtet sich nach der Exekutionsart. Bei Forderungsexekutionen ist zB. grundsätzlich das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Verpflichtete Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Bei einer Fahrnisexekution wiederum ist in der Regel das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel in der sich die Fahrnisse befinden. Bei Räumungsexekutionen, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich das zu räumende Objekt befindet. Bei Exekution auf bücherliche Rechte und bücherliche Liegenschaften das Bezirksgericht, bei dem das Grundbuch geführt wird.

Im Zweifel fragen Sie unbedingt bei dem in Aussicht genommenen Bezirksgericht telefonisch oder persönlich an, denn ein beim falschen Gericht eingebrachter Exekutionsantrag bedeutet Zeitverlust und bereitet unnötige Kosten.

§ 18 Exekutionsordnung

Sofern im gegenwärtigen Gesetze nichts anderes angeordnet wird, ist als Exekutionsgericht einzuschreiten berufen:

Z. 1. wenn die Exekution auf ein im Inlande gelegenes und in einem öffentlichen Buche eingetragenes unbewegliches Gut durch Zwangsverwaltung oder durch Zwangsversteigerung oder auf bücherlich eingetragene Rechte an einem solchen Gut geführt wird, das Bezirksgericht, bei dem sich die Einlage des betreffenden unbeweglichen Gutes befindet, wenn jedoch die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung geführt wird, stets das Bezirksgericht, bei welchem sich die Einlage oder die Haupteinlage befindet (§§ 106 bis 114 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955);

Z. 2. wenn die Exekution auf im Inlande gelegene, jedoch in einem öffentlichen Buche nicht eingetragene, unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen, auf eben daselbst befindliche Schiffmühlen oder auf Schiffen errichtete Bauwerke geführt wird, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Sache, und zwar bei Schiffmühlen und auf Schiffen errichteten Bauwerken bei Beginn des Exekutionsvollzuges, gelegen ist;

Z. 3. bei der Exekution auf Forderungen, sofern sie nicht bücherlich sichergestellt sind (Z. 1), das Bezirksgericht, bei welchem der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, und, wenn ein solcher im Inlande nicht begründet ist, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt des Drittschuldners oder, wenn dieser unbekannt oder nicht im Inlande gelegen wäre, das für die Forderung eingeräumte Pfand befindet;

Z. 4. in allen übrigen Fällen dasjenige inländische Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich bei Beginn des Exekutionsvollzuges die Sachen befinden, auf welche Exekution geführt wird, oder in Ermangelung solcher Sachen das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung tatsächlich vorzunehmen ist.