FORDERUNGSEXEKUTION NACH ยง 294a EO

 

ACHTUNG: Geben Sie bei einer Forderungsexekution unbedingt die Geburtsdaten der verpflichteten Partei an!

Damit wird die Exekution auf Geldforderungen (Arbeitseinkommen oder sonstige Bezüge gemäß § 290a EO) der verpflichteten Partei gegen einen Drittschuldner (zB. Arbeitgeber der verpflichteten Partei) mittels Pfändung und Überweisung zur Einziehung beantragt. Das Exekutionsgericht hat den Dachverband der Sozialversicherungsträger um die Bekanntgabe möglicher Drittschuldner zu ersuchen.


Mit Zustellung des gerichtlichen Exekutionsbewilligungsbeschlusses an die/den Drittschuldnerin/Drittschuldner erwirbt die/der betreibende Gläubigerin/Gläubiger an der Forderung der verpflichteten Partei ein Pfandrecht. Früher erworbene Rechte Dritter werden jedoch nicht berührt.

Der/dem Drittschuldnerin/Drittschuldner wird verboten, diese Forderung an die verpflichtete Partei auszuzahlen. Ist die Forderung beschränkt pfändbar, so betrifft das Verbot nur die pfändbaren Beträge. Die verpflichtete Partei hat dem Drittschuldner in diesem Fall unverzüglich allfällige Unterhaltsverpflichtungen und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.

Die/der Drittschuldnerin/Drittschuldner darf an die/den betreibende/betreibenden Gläubigerin/Gläubiger erst vier Wochen nach Zustellung des gerichtlichen Exekutionsbewilligungsbeschlusses zahlen.

WICHTIGER HINWEIS
Die unpfändbaren Beträge können den Tabellen der auf der Website der Justiz (www.justiz.gv.at) abrufbaren Informationsbroschüren für Arbeitgeber als Drittschuldner entnommen werden.