FORDERUNGSEXEKUTION NACH ยง 294 EO

Damit wird die Exekution auf Geldforderungen der verpflichteten Partei gegen eine/einen Drittschuldnerin/Drittschuldner mittels Pfändung und Überweisung zur Einziehung beantragt.

Mit Zustellung des gerichtlichen Exekutionsbewilligungsbeschlusses an die/den Drittschuldnerin/Drittschuldner erwirbt die/der betreibende Gläubigerin/Gläubiger an der Forderung der verpflichteten Partei ein Pfandrecht. Früher erworbene Rechte Dritter werden jedoch nicht berührt.

Der/dem Drittschuldnerin/Drittschuldner wird verboten, diese Forderung an die verpflichtete Partei auszuzahlen. Ist die Forderung beschränkt pfändbar, so betrifft das Verbot nur die pfändbaren Beträge. Die verpflichtete Partei hat der/dem Drittschuldnerin/Drittschuldner in diesem Fall unverzüglich allfällige Unterhaltsverpflichtungen und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.

Die/der Drittschuldnerin/Drittschuldner darf an die/den betreibende/betreibenden Gläubigerin/Gläubiger erst vier Wochen nach Zustellung des gerichtlichen Exekutionsbewilligungsbeschlusses zahlen.

WICHTIGER HINWEIS
Die unpfändbaren Beträge können den Tabellen der auf der Website der Justiz (www.justiz.gv.at) abrufbaren Informationsbroschüren für Arbeitgeber als Drittschuldner entnommen werden.