Klagende Partei

Hier sind die klagende Partei und allfällige gewillkürte Vertreter (zB Rechtsanwalt) oder gesetzliche Vertreter (zB Erziehungsberechtigter, falls die klagende Partei minderjährig ist) anzuführen. Klagen kann eine Person, die durch den Inhalt in der Menschenwürde verletzt wurde (erhebliche, eine natürliche Person in ihrer Menschenwürde beeinträchtigenden Verletzung von Persönlichkeitsrechten), also gegen die sich das Hassposting richtet. Bei einem Anspruch nach § 20 Abs. 2 ABGB kann auch der Arbeit- oder Dienstgeber desjenigen klagen, der durch den Inhalt in seiner Menschenwürde verletzt wurde.Die Angabe des Geburtsdatums ist sinnvoll, aber nicht verpflichtend. Wenn die klagende Partei minderjährig ist, muss sie durch den Erziehungsberechtigten vertreten sein. Bevor die Klage eingebracht werden kann, muss sie das Gericht genehmigen, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt des Minderjährigen liegt (Pflegschaftsgericht, § 109 JN).