Beklagte Partei

Bei einer Klage gegen den Verfasser des rechtswidrigen Inhalts, dessen Adresse nicht bekannt ist, kann eine Meldeauskunft (ZMR-Abfrage) beim Gemeindeamt oder beim Magistrat (persönlich, per Post oder über das Internet mit Bürgerkarte) um eine Gebühr von derzeit zwischen EUR 3,30 bis EUR 14,30 eingeholt werden. Für eine ZMR-Abfrage sind Vor- und Familienname, sowie ein zusätzliches Merkmal zur Identifizierung (z.B. Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, frühere Adresse) erforderlich (weitere Informationen finden Sie unter www.oesterreich.gv.at). Wenn der Name des Verfassers selbst nicht bekannt ist, dann können Sie beim Anbieter der Website Name und Adresse erfragen (§ 14 ECG).Wird der Anbieter einer Website geklagt, der selbst keine Inhalte zur Verfügung stellt („Provider“), wie der Betreiber eines Online-Diskussionsforums oder der Betreiber einer Seite, der es Nutzern ermöglicht, von ihnen eingegebene Informationen (Kommentare) zu speichern, kann dessen Adresse über das Impressum der Website ersehen werden (vgl § 5 ECG, zum Medieninhaber vgl § 24 MedienG).

„Bevollmächtigter für die Postzustellung“: Wenn die beklagte Partei eine Kommunikationsplattform ist, die den Verpflichtungen des KoPl-G unterliegt, muss sie nach § 5 KoPl-G einen verantwortlichen Beauftragten bestellen, der für die Entgegennahme von gerichtlichen Zustellungen bevollmächtigt werden muss; in der Regel werden die Kontaktdaten auf der Website ersichtlich sein.

Verfahrenshilfe:  Das Antragsformular zur Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie weitere Informationen finden Sie auf www.justiz.gv.at > Service > Verfahrenshilfe.