Bei Entsendung mobiler Arbeitnehmer (Fahrer) im Transportbereich (Güter- und Personenbeförderung) ist der jeweilige (entsandte) Lenker des Kraftfahrzeuges die Ansprechperson, es sei denn, es wird eine in Österreich niedergelassene und zur berufsmäßigen zugelassenen Parteienvertretung befugte Person, als Ansprechperson gemeldet.
Bei einem anderen Transportmittel als ein Kraftfahrzeug (z.B. Schiff) ist die Ansprechperson gemäß § 19 Abs. 3 Z 3 LSD-BG aus dem Kreis der entsandten Arbeitnehmer zu benennen, oder ebenso eine in Österreich niedergelassene zur berufsmäßigen zugelassenen Parteienvertretung.
Hinweis:
Ist der jeweilige Lenker die Ansprechperson sind die Felder nicht auszufüllen.
Eine befugte Parteienvertretung ist: Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder, Notar