Jede Änderung einer bereits erstatteten Meldung ist unverzüglich zu melden, d.h. zeitnah am Tag der Änderung und nur in begründeten Ausnahmesituationen am nächstfolgenden Arbeitstag. Eine Änderungsmeldung „Nachmeldung“ und „Verlängerung“ ist jedenfalls zeitgerecht VOR der jeweiligen Arbeitsaufnahme und bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich VOR der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten.
Es sind keine Kombinationen der zur Auswahl stehenden Möglichkeiten möglich.
Mehrere Änderungen sind nacheinander zu erstellen.
Wählen Sie aus der folgenden Auswahl den jeweils zutreffenden Typ aus.
Beispiel: Wenn Sie Arbeitnehmer austauschen müssen, dann erstellen Sie zuerst eine Stornomeldung Arbeitnehmer nach Typ e) und danach eine Nachmeldung von Arbeitnehmern nach Typ a).
Hinweis: Eine neue Meldung ist immer dann erforderlich, wenn sich die Situation der Überlassung gegenüber der Erstmeldung verändert. Ausreichend dafür ist eine Veränderung in einem Punkt (z.B. Beschäftiger/Auftraggeber, Ort, Inhalt der Arbeitsleistungen, Zeitraum.
Wichtig! Jede Änderungsmeldung ist verpflichtend mit der Erstmeldung vom Beschäftiger am Arbeits/Einsatzort) oder an dem Ort/bei der Person bereitzuhalten, welcher in der Erstmeldung unter Pkt. 4 angegeben ist!
Aufgrund des per 1.1.2017 in Kraft getretenen Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes und der gemäß § 19 Abs. 4 Z 7 LSD-BG verpflichtenden Angabe zur Bereithaltepflicht von Melde- und Lohnunterlagen sind Nachmeldungen und Verlängerungen zu einer VOR 1.1.2017 ergangenen Meldung einer Überlassung nicht möglich. Anstelle einer Nachmeldung oder Verlängerung ist eine Neumeldung einzubringen.